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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Zweiter Abschnitt: Die Tat
      • Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

§ 37 Parlamentarische Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.