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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

§ 167a Störung einer Bestattungsfeier

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.