Strafgesetzbuch
- Besonderer Teil
- Elfter Abschnitt: Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 167a Störung einer Bestattungsfeier
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.