Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Zweiter Abschnitt: Die Tat
- Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.