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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
      • Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften

§ 92b Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden.
²§ 74a ist anzuwenden.