freiRecht
Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 239c Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).