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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.