Strafgesetzbuch
- Besonderer Teil
- Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.