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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

§ 222 Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.