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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.