freiRecht
Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
      • Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung
        • Führungsaufsicht

§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. ²§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.