Strafgesetzbuch
- Besonderer Teil
- Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.