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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.