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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.