Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Fünfter Abschnitt: Verjährung
- Erster Titel: Verfolgungsverjährung
§ 78a Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. ²Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.