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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Fünfter Abschnitt: Verjährung
      • Erster Titel: Verfolgungsverjährung

§ 78a Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. ²Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.