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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.