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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz

§ 295 Einziehung

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. ²§ 74a ist anzuwenden.