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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.