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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
      • Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56a Bewährungszeit

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. ²Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. ²Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.