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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
      • Erster Titel: Strafen
        • Geldstrafe

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. ²Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. ³Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.