Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. ²Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. ³Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.