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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Zweiter Abschnitt: Die Tat
      • Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme

§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.