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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich
1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.