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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 228 Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.