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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz

§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.