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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.