Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Erster Abschnitt: Das Strafgesetz
- Erster Titel: Geltungsbereich
§ 8 Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. ²Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.