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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Zweiter Abschnitt: Die Tat
      • Vierter Titel: Notwehr und Notstand

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.