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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei

§ 262 Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).