Strafgesetzbuch
- Besonderer Teil
- Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 91a Anwendungsbereich
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.