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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
      • Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

§ 91a Anwendungsbereich

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.