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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Allgemeiner Teil
    • Zweiter Abschnitt: Die Tat
      • Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.