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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. ²Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. ²Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. ³§ 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.