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Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

  • Besonderer Teil
    • Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.