Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
- Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.