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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 5: Finanzvorschriften

Art. 75 Haushaltsplan

(1) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel

a)
einen Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);
b)
einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, gemäß den jeweiligen Vereinbarungen, in denen der Finanzbeitrag festgelegt ist;
c)
Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 79 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union;
d)
Gebühren für erbrachte Dienstleistungen;
e)
etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Verwaltungs-, Infrastruktur-, Betriebs- und Personalausgaben.

(3) Der Exekutivdirektor erstellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5) Auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor erstellten Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des vorläufigen Stellenplans an. ²Der Verwaltungsrat leitet diese jährlich bis zum 31. Januar gemeinsam mit dem Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu.

(6) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 31. März den endgültigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans sowie das vorläufige Arbeitsprogramm.

(7) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.

(8) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV vorlegt.

(9) 

Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an die Agentur.

Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

(10) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. ²Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. ³Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(11) Alle Änderungen am Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans unterliegen demselben Verfahren.

(12) Für Immobilienvorhaben, die sich aller Voraussicht nach erheblich auf den Haushalt der Agentur auswirken, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (37).

(13) Zur Finanzierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Rückkehraktionen umfasst der vom Verwaltungsrat festgestellte Haushaltsplan der Agentur eine operative Finanzrücklage in Höhe von mindestens 4 % der für die operativen Maßnahmen vorgesehenen Mittel. ²Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel der Rücklage verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.