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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 4: Rückkehr

Art. 31 Pool von Rückkehrsachverständigen

(1) Die Agentur bildet aus dem Personal der zuständigen nationalen Stellen und aus ihrem eigenen Personal einen Pool von Rückkehrsachverständigen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse für die Durchführung von rückkehrbezogenen Tätigkeiten verfügen und nach Artikel 36 entsprechend geschult worden sind. ²Diese Sachverständigen werden für besondere Aufgaben bereitgestellt wie die Identifizierung bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen, die Beschaffung von Reisedokumenten aus Drittstaaten und die Erleichterung der konsularischen Zusammenarbeit.

(2) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Anforderungsprofil und die Zahl der Rückkehrsachverständigen fest, die für den Pool bereitzustellen sind. ²Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf das Anforderungsprofil und die Gesamtzahl der Rückkehrsachverständigen zur Anwendung. ³Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu dem Pool, indem sie Fachkräfte entsprechend dem festgelegten Anforderungsprofil benennen. In den Pool werden Rückkehrsachverständige, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.

(3) Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für Rückkehraktionen und -einsätze bereitzustellenden Rückkehrsachverständigen wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ²Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Rückkehrsachverständigen auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. ³Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.

(4) Die Agentur stellt auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten Rückkehrsachverständige zur Verfügung, die an Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen teilnehmen. ²Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt sie Rückkehrsachverständige mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz bereit.

(5) Die Rückkehrsachverständigen bleiben im Rahmen einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.