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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 2: Informationsaustausch und Datenschutz

Art. 44 Systeme für den Informationsaustausch

(1) Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den zuständigen Agenturen der Union zu erleichtern. Sie entwickelt und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen sowie die in den Artikeln 45, 47, 48 und 49 der vorliegenden Verordnung genannten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (32) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (33) mit diesen Akteuren ausgetauscht werden können.

(2) Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit Irland und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern, sofern diese Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen das Vereinigte Königreich und Irland gemäß Artikel 51 und Artikel 62 Absatz 5 beteiligt sind.