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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 2: Überwachung und Krisenprävention

Art. 13 Schwachstellenbeurteilung

(1) Die Agentur legt durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors ein gemeinsames Schwachstellenbeurteilungsmodell fest. ²Es soll die objektiven Kriterien, anhand derer die Agentur die Schwachstellenbeurteilungen erstellt, die Häufigkeit solcher Bewertungen und die Art der Durchführung nachfolgender Schwachstellenbeurteilungen einschließen.

(2) Die Agentur überwacht und bewertet ob die technische Ausrüstung, die Systeme, die Kapazitäten, die Ressourcen und die Infrastruktur verfügbar sind, die für die Grenzkontrollen erforderlich sind, sowie auch angemessen ausgebildete und geschulte Mitarbeiter aus den Mitgliedstaaten. ²Sie tut dies als vorbeugende Maßnahme auf der Grundlage einer gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstellten Risikoanalyse. ³Die Agentur führt eine derartige Überwachung und Bewertung mindestens einmal jährlich durch, sofern der Exekutivdirektor auf der Grundlage einer Risikobewertung oder einer früheren Schwachstellenbeurteilung keinen anderweitigen Beschluss fasst.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen der Agentur Informationen über die technische Ausrüstung, das Personal und, soweit möglich, die Finanzmittel, die auf nationaler Ebene für die Durchführung von Grenzkontrollen zur Verfügung stehen. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen der Agentur auch Informationen über ihre Notfallpläne zum Grenzverwaltung.

(4) 

Die Schwachstellenbeurteilung soll es der Agentur ermöglichen, die Kapazitäten und die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung anstehender Herausforderungen, einschließlich aktueller und künftiger Bedrohungen und Herausforderungen an den Außengrenzen, zu beurteilen, mögliche unmittelbare Folgen an den Außengrenzen und anschließende Folgen für das Funktionieren des Schengen-Raums, insbesondere für jene Mitgliedstaaten festzustellen, die besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen ausgesetzt sind, und ihre Kapazitäten zur Beteiligung an dem Soforteinsatzpool nach Artikel 20 Absatz 5 zu beurteilen. ²Diese Bewertung erfolgt unbeschadet des Schengen-Evaluierungsmechanismus.

Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Agentur die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Durchführung aller Aufgaben der Grenzverwaltung, einschließlich deren Kapazität, die potenzielle Ankunft einer großen Zahl von Personen auf ihrem Gebiet zu bewältigen.

(5) Die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung werden den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt. ²Die betreffenden Mitgliedstaaten können sich zu dieser Bewertung Stellung nehmen.

(6) Bei Bedarf gibt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Empfehlung mit den Maßnahmen ab, die der betreffende Mitgliedstaat zu ergreifen hat, und der Frist, innerhalb deren die Maßnahmen durchzuführen sind. ²Der Exekutivdirektor fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(7) 

Der Exekutivdirektor stützt sich in Bezug auf die den Mitgliedstaaten zu empfehlenden Maßnahmen auf die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung und berücksichtigt dabei die Risikoanalyse der Agentur, die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats und die Ergebnisse des Schengen-Evaluierungsmechanismus.

Diese Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, die bei der Bewertung festgestellten Schwachstellen zu beseitigen, damit die Mitgliedstaaten besser darauf vorbereitet sind, anstehenden Herausforderungen zu begegnen, indem sie ihre Kapazitäten, ihre technische Ausrüstung, ihre Systeme, Ressourcen und Notfallpläne stärken oder verbessern.

(8) Führt der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen der Empfehlung nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels durch, befasst der Exekutivdirektor den Verwaltungsrat und benachrichtigt die Kommission. ²Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Beschluss mit den notwendigen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zu ergreifen hat, und der Frist, innerhalb deren die Maßnahmen durchzuführen sind. ³Der Beschluss des Verwaltungsrats ist für den Mitgliedstaat bindend. Wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmen nicht innerhalb der in diesem Beschluss gesetzten Frist durchführt, setzt der Verwaltungsrat den Rat und die Kommission davon in Kenntnis und es können weitere Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 19 getroffen werden.

(9) Die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig und zumindest einmal jährlich im Einklang mit Artikel 50 übermittelt.