freiRecht
Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 3: Schutz der Außengrenzen

Art. 22 Koordinierungsbeamter

(1) Die Agentur gewährleistet die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte der gemeinsamen Aktionen, der Pilotprojekte oder der Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, einschließlich der Anwesenheit von Bediensteten der Agentur.

(2) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur einen oder mehrere Sachverständige, die bei jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken als Koordinierungsbeamte fungieren. ²Er unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Benennung.

(3) Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes europäischer Grenz- und Küstenwacheteams im Namen der Agentur. ²Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin,

a)
als Schnittstelle zwischen der Agentur, dem Einsatzmitgliedstaat und den Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwachteams zu fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;
b)
die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte, und der Agentur darüber Bericht zu erstatten;
c)
in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes europäischer Grenz- und Küstenwacheteams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten;
e)
dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn die den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams vom Einsatzmitgliedstaat erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan entsprechen.

(4) Bei gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Teams behilflich zu sein.