Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
(1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch:
(2) Die genaue Form der Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zwischen der Agentur mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Mandats sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. ²Eine solche Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und vom Verwaltungsrat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur gebilligt.
(3) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zur Verfügung. ²Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. ³Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.