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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 4: Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur

Art. 68 Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. ²Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. ²Dies schließt die Berichterstattung über die Umsetzung und Überwachung der Grundrechtsstrategie, den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und die mehrjährige Programmplanung der Agentur oder etwaige andere Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur ein. ³Der Exekutivdirektor gibt außerdem, falls er dazu aufgefordert wird, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament ab und erstattet ihm regelmäßig Bericht.

(3) Der Exekutivdirektor ist für die Vorbereitung und Umsetzung der vom Verwaltungsrat getroffenen strategischen Entscheidungen sowie für das Treffen von Entscheidungen über die operativen Tätigkeiten der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zuständig. ²Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

a)
Er schlägt die vom Verwaltungsrat anzunehmenden strategischen Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vor, bereitet sie vor und führt sie durch.
b)
Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um die laufende Verwaltung und das Funktionieren der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung sicherzustellen.
c)
Er erstellt alljährlich das Programmplanungsdokument und legt es dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vor.
d)
Er erstellt alljährlich den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat vor.
e)
Er erstellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 75 und führt den Haushaltsplan nach Artikel 76 durch.
f)
Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe n genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen.
g)
Er nimmt gemäß Artikel 13 Absatz 6 eine Empfehlung über Maßnahmen an, einschließlich Beschlüssen, die den Mitgliedstaaten vorschlagen, gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken oder andere Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 zu einzuleiten und durchzuführen.
h)
Er bewertet, billigt und koordiniert gemäß Artikel 15 Absatz 3 Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken.
i)
Er bewertet, billigt und koordiniert Ersuchen der Mitgliedstaaten für gemeinsame Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gemäß den Artikeln 28 und 33.
j)
Er stellt die Durchführung der in Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 33 Absatz 4 genannten Einsatzpläne sicher.
k)
Er prüft gemäß Artikel 18 Absatz 2 das Ersuchen von Mitgliedstaaten um Beistand durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung und die Bedarfsanalyse in Abstimmung mit den zuständigen Agenturen der Union.
l)
Er stellt die Durchführung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates sicher.
m)
Er zieht gemäß Artikel 25 die Finanzierung von Tätigkeiten zurück.
n)
Er bewertet gemäß Artikel 26 die Ergebnisse von Tätigkeiten.
o)
Er bestimmt gemäß Artikel 39 Absatz 5 ein dem Bedarf der Agentur entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen, das die Agentur insbesondere in die Lage versetzt, gemeinsame Aktionen, Einsätze der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze Teams zur Unterstützung durchzuführen.
p)
Er arbeitet einen Aktionsplan aus, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen von OLAF Rechnung trägt, und erstattet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte Bericht.
q)
Er schützt die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen.
r)
Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur aus und legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

(4) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

(5) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.