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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL I: Europäische Grenz- und Küstenwache

Art. 4 Integrierte europäische Grenzverwaltung

Die integrierte europäische Grenzverwaltung besteht aus folgenden Komponenten:
a)
Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legitime Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention und Aufdeckung grenzüberschreitender Straftaten, wie etwa Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;
b)
Such- und Rettungseinsätze für Menschen in Seenot, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und dem Völkerrecht eingeleitet und durchgeführt werden, und die in Situationen erfolgen, die sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben;
c)
Analyse des Risikos für die innere Sicherheit und Analyse der Bedrohungen, die das Funktionieren oder die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen können;
d)
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die von der Agentur unterstützt und koordiniert wird;
e)
Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden eines Mitgliedstaats, die für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständig sind, und Zusammenarbeit auf Ebene der zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, einschließlich eines regelmäßigen Informationsaustauschs über vorhandene Systeme, wie etwas über das mit Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) errichtete Europäische Grenzüberwachungssystem (EUROSUR);
f)
Zusammenarbeit mit Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit besonderem Schwerpunkt auf Nachbarländern und jenen Drittstaaten, die entsprechend der Risikoanalysen als Herkunfts- oder Transitländer illegaler Migranten zu betrachten sind;
g)
technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums zur besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität;
h)
Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückkehrentscheidungen durch einen Mitgliedstaat ergangen sind;
i)
Einsatz modernster Technologien einschließlich IT-Großsystemen;
j)
Qualitätssicherungsmechanismen, insbesondere der Schengen-Evaluierungsmechanismus und mögliche nationale Mechanismen, die die Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der Grenzverwaltung gewährleisten;
k)
Solidaritätsmechanismen, insbesondere Finanzierungsinstrumente der Union.