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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 38 Erwerb oder Leasing technischer Ausrüstung

(1) Die Agentur darf gemäß der für sie geltenden Finanzregelung technische Ausrüstung für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätze, Einsätze der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung oder Vorhaben für technische Unterstützung selbst oder als Miteigentümer mit einem Mitgliedstaat erwerben oder leasen.

(2) Die Agentur kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Exekutivdirektors im Benehmen mit dem Verwaltungsrat technische Ausrüstung erwerben. ²Dem Erwerb oder Leasen von kostenintensiven Ausrüstungsgegenständen muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-/Nutzenanalyse vorausgehen. ³Ausgaben dieser Art müssen in dem vom Verwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein.

(3) Für den Erwerb oder das Leasen von größeren technischen Ausrüstungsgegenständen gelten folgende Bedingungen:

a)
Im Falle des Erwerbs durch die Agentur oder der Miteigentümerschaft einigt sich die Agentur mit einem Mitgliedstaat darauf, dass dieser die Registrierung des Ausrüstungsgegenstands gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften vornimmt;
b)
wird der Ausrüstungsgegenstand geleast, muss er in einem Mitgliedstaat registriert werden.

(4) Auf der Grundlage einer von der Agentur erstellten und vom Verwaltungsrat gebilligten Modellvereinbarung verständigen sich der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, und die Agentur, auf Bedingungen zur Gewährleistung der Interoperabilität des Ausrüstungsgegenstands und zur Regelung der Nutzung des Ausrüstungsgegenstands, einschließlich besonderer Bestimmungen für den raschen Einsatz bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken. ²Befinden sich die Ausrüstungsgegenstände im Miteigentum, gelten die Bedingungen auch für die Zeiten, in denen die Ausrüstungsgegenstände der Agentur uneingeschränkt zur Verfügung stehen. ³Technische Ausrüstungsgegenstände, die ausschließliches Eigentum der Agentur sind, werden der Agentur auf ihr Verlangen zur Verfügung gestellt, wobei der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, nicht die in Artikel 39 Absatz 8 genannte Ausnahmesituation geltend machen kann.

(5) Der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, oder derjenige, der den technischen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung stellt, muss die Fachleute und die technischen Begleitpersonen bereitstellen, die nötig sind, um den Betrieb des technischen Ausrüstungsgegenstandes unter rechtlich einwandfreien und sicheren Bedingungen zu gewährleisten.