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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 4: Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur

Art. 71 Grundrechtsbeauftragter

(1) Der Verwaltungsrat benennt einen Grundrechtsbeauftragten. ²Dieser ist dafür zuständig, zur Grundrechtsstrategie der Agentur beizutragen, die Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur zu überwachen und die Achtung der Grundrechte durch die Agentur zu fördern. ³Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Grundrechte.

(2) Der Grundrechtsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. ²Er erstattet dem Verwaltungsrat unmittelbar Bericht und arbeitet mit dem Konsultationsforum zusammen. ³Der Grundrechtsbeauftragte erstattet regelmäßig auf diese Weise Bericht und trägt damit zum Mechanismus für die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei.

(3) Der Grundrechtsbeauftragte wird zu den gemäß Artikel 16, Artikel 17, Artikel 28 und Artikel 33 Absatz 4 erstellten Einsatzplänen gehört. ²Er hat Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen.