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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL II: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
    • Abschnitt 2: Überwachung und Krisenprävention

Art. 11 Überwachung der Migrationsströme und Risikoanalyse

(1) Die Agentur überwacht den Migrationszustrom in die Union und die Migrationsströme innerhalb der Union sowie Trends und sonstige mögliche Herausforderungen an den Außengrenzen der Union. ²Zu diesem Zweck erarbeitet sie auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell, das von ihr und den Mitgliedstaaten angewandt wird. ³Sie nimmt die Schwachstellenbeurteilung gemäß Artikel 13 vor.

(2) Die Agentur erstellt allgemeine Risikoanalysen, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gemäß Artikel 50 zu übermitteln sind, sowie spezifische Risikoanalysen für operative Maßnahmen.

(3) Die von der Agentur erstellten Risikoanalysen betreffen alle für die integrierte europäische Grenzverwaltung relevanten Aspekte, um einen Vorwarnmechanismus zu entwickeln.

(4) Die Mitgliedstaaten versorgen die Agentur mit allen erforderlichen Informationen zur Lage, zu den Trends und potenziellen Bedrohungen an den Außengrenzen sowie zur Rückkehr. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur regelmäßig oder auf Anfrage alle relevanten Informationen wie statistische und operative Daten, die bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands erhoben wurden, sowie Informationen aus der Analyseschicht des nach der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 erstellten nationalen Lagebilds.

(5) Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden dem Verwaltungsrat rechtzeitig und sachlich richtig vorgelegt.

(6) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Ergebnisse der Risikoanalyse bei der Planung ihrer Aktionen und Tätigkeiten an den Außengrenzen sowie bei ihren rückkehrbezogenen Tätigkeiten.

(7) Bei der Entwicklung der gemeinsamen zentralen Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und des mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrauten Personals berücksichtigt die Agentur die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells.