Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 setzt sich der Verwaltungsrat aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. ²Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. ³Die Kommission benennt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter. ⁴Die Amtszeit beträgt vier Jahre. ⁵Die Amtszeit kann verlängert werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer einschlägigen Erfahrungen und ihres Fachwissens im Bereich der operativen Zusammenarbeit bei der Grenzverwaltung und bei der Rückkehr und ihrer relevanten Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt. ²Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat an.
(3) Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. ²Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. ³Die Vereinbarungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung ausgearbeitet wurden, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind, finden Anwendung.