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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 2: Informationsaustausch und Datenschutz

Art. 45 Datenschutz

(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

(2) Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur, einschließlich der Maßnahmen betreffend den Datenschutzbeauftragten der Agentur, fest. ²Diese Maßnahmen werden nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten festgelegt.

(3) Unbeschadet der Artikel 47, 48 und 49 kann die Agentur personenbezogene Daten zu Verwaltungszwecken verarbeiten.

(4) Unbeschadet des Artikels 48 ist die Übermittlung von der durch die Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weitergabe im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder an Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, unzulässig.