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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 4: Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur

Art. 64 Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme

(1) Bis zum 30. November jeden Jahres beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — was die mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen und der jährlichen Programmplanung der Agentur für das folgende Jahr. ²Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(2) Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das in Absatz 1 genannte Dokument endgültig wirksam. ²Es wird erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

(3) In der mehrjährigen Programmplanung werden die mittel- und langfristige strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, erwarteten Ergebnisse, Leistungsindikatoren sowie die Ressourcenplanung einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans festgelegt. ²Außerdem werden die strategischen Einsatzbereiche festgelegt und die zur Verwirklichung der Ziele notwendigen Maßnahmen erläutert. ³Die mehrjährige Programmplanung enthält ferner eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

(4) Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und entsprechend dem Ergebnis einer gemäß Artikel 81 durchgeführten Bewertung gegebenenfalls aktualisiert. ²Den Schlussfolgerungen dieser Bewertung wird gegebenenfalls auch im Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.

(5) Das jährliche Arbeitsprogramm enthält eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten sowie detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. ²Gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Verwaltung enthält es außerdem eine Aufstellung der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. ³Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit der mehrjährigen Programmplanung in Einklang stehen. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

(6) Das jährliche Arbeitsprogramm wird im Einklang mit dem Legislativprogramm der Union in den einschlägigen Bereichen des Schutzes der Außengrenzen und der Rückkehr festgelegt.

(7) Wenn der Agentur nach der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.

(8) Substanzielle Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. ²Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.