Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
(1) Die Agentur verarbeitet nur die folgenden Kategorien personenbezogener Daten, die die Mitgliedstaaten erfasst und der Agentur übermittelt haben, oder die Bedienstete der Agentur im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst haben:
(2)
Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen in folgenden Fällen von der Agentur verarbeitet werden:
Personenbezogene Daten zu unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen werden an Strafverfolgungsbehörden nur in besonderen Fällen und wenn dies zu Zwecken der Vorbeugung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung schwerer Straftaten unbedingt erforderlich ist, übermittelt.
(3) Personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie an das EASO, Europol oder Eurojust oder an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder für die Erstellung von Risikoanalysen verwendet wurden. ²Die Speicherdauer darf keinesfalls 90 Tage nach Erhebung dieser Daten überschreiten. ³Im Ergebnis der Risikoanalysen werden die Daten anonymisiert.