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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 2: Informationsaustausch und Datenschutz

Art. 47 Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und von Tea

(1) Die Agentur verarbeitet nur die folgenden Kategorien personenbezogener Daten, die die Mitgliedstaaten erfasst und der Agentur übermittelt haben, oder die Bedienstete der Agentur im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst haben:

a)
personenbezogene Daten von Personen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit hinreichender Begründung der Beteiligung an grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleusung von Migranten, Menschenhandel oder Terrorismus verdächtigt werden;
b)
personenbezogene Daten von Personen, die die Außengrenzen unbefugt überschritten haben und deren Daten von den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, auch bei einem Tätigwerden im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, erfasst wurden;
c)
Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummern, Telefonnummern und Schiffsidentifizierungsnummern, die mit den unter Buchstaben a und b genannten Personen in Verbindung stehen und für die Ermittlung und Analyse von Routen und Methoden der illegalen Einwanderung und grenzüberschreitenden Kriminalität erforderlich sind.

(2) 

Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen in folgenden Fällen von der Agentur verarbeitet werden:

a)
wenn die Übermittlung der Daten an das EASO, Europol oder Eurojust im Hinblick auf die Verwendung der Daten im Einklang mit dem jeweiligen Mandat und nach Maßgabe von Artikel 52 erforderlich ist;
b)
wenn die Übermittlung der Daten an die für Grenzkontrollen, Migration, Asyl oder Strafverfolgung zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten für die Verwendung der Daten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften sowie den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist;
c)
wenn dies für die Erstellung von Risikoanalysen erforderlich ist.

Personenbezogene Daten zu unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen werden an Strafverfolgungsbehörden nur in besonderen Fällen und wenn dies zu Zwecken der Vorbeugung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung schwerer Straftaten unbedingt erforderlich ist, übermittelt.

(3) Personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie an das EASO, Europol oder Eurojust oder an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder für die Erstellung von Risikoanalysen verwendet wurden. ²Die Speicherdauer darf keinesfalls 90 Tage nach Erhebung dieser Daten überschreiten. ³Im Ergebnis der Risikoanalysen werden die Daten anonymisiert.