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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 35 Verhaltenskodizes

(1) Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum für sämtliche von ihr koordinierten Grenzkontrolleinsätze und allen Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligten sind, einen Verhaltenskodex und entwickelt diesen weiter. ²In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips und zur Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei schutzbedürftigen Personen, einschließlich Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Menschen sowie Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, besondere Aufmerksamkeit gilt.

(2) Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum einen Verhaltenskodex für die Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen, der für alle von der Agentur koordinierten oder organisierten Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gilt und entwickelt diesen weiter. ²In diesem Verhaltenskodex werden gemeinsame Standardverfahren beschrieben, die die Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen vereinfachen und eine humane Rückkehr unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde, des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen.

(3) Der Verhaltenskodex für die Rückkehr berücksichtigt insbesondere die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System zur Überwachung von Rückkehraktionen zu schaffen, sowie die Grundrechtsstrategie.