Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG
(1) Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten unterliegt die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. ²Sie veröffentlicht einschlägige Informationen, darunter den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i, und stellt unbeschadet des Artikels 50 insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, detaillierte, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. ³Dies erfolgt, ohne dabei operative Informationen offenzulegen, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde.
(3) Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.
(4) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. ²Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
(5) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.