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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 37 Forschung und Innovation

(1) Die Agentur verfolgt aktiv Forschungs- und Innovationstätigkeiten, unter anderem in Bezug auf den Einsatz fortgeschrittener Überwachungstechnologien, die für die integrierte europäische Grenzverwaltung relevant sind, und leistet selbst einen aktiven Beitrag zu diesen Tätigkeiten. ²Die Agentur leitet die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 50 an das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter. ³Sie kann diese Ergebnisse gegebenenfalls bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen nutzen.

(2) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ermittlung wichtiger Forschungsthemen. ²Sie unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erarbeitung und Durchführung der einschlägigen EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation.

(3) Die Agentur setzt die für die Grenzsicherheit relevanten Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation um. Zu diesem Zweck und in den Bereichen, in denen sie die Kommission dazu ermächtigt hat, nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

a)
Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme;
b)
Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen;
c)
Unterstützung bei der Programmdurchführung.

(4) Die Agentur kann in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen Pilotprojekte planen und durchführen.