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Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 39 Pool für technische Ausrüstung

(1) Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister der technischen Ausrüstung in einem Ausrüstungspool; dieser Pool setzt sich zusammen aus entweder im Eigentum der Mitgliedstaaten oder im Eigentum der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen sowie aus im Miteigentum der Mitgliedstaaten und der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen, die für ihre operativen Tätigkeiten eingesetzt werden können.

(2) Ausrüstungsgegenstände, die alleiniges Eigentum der Agentur sind, stehen gemäß Artikel 38 Absatz 4 jederzeit uneingeschränkt für einen Einsatz zur Verfügung.

(3) Ausrüstungsgegenstände, bei denen die Agentur Miteigentümer mit einem Anteil von über 50 % ist, stehen ebenfalls für den Einsatz gemäß einer in Artikel 38 Absatz 4 genannten Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur zur Verfügung.

(4) 

Die Agentur stellt die Kompatibilität und Interoperabilität der in dem technischen Ausrüstungspool aufgeführten Ausrüstungsgegenstände sicher.

²Zu diesem Zweck legt sie, soweit notwendig, technische Standards fest, die von den Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz bei den Tätigkeiten der Agentur erfüllt werden müssen. ³Von der Agentur zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände, sei es zu deren Allein- oder Miteigentum, und Ausrüstungsgegenstände, die im Eigentum der Mitgliedstaaten stehen und in dem technischen Ausrüstungspool aufgeführt sind, müssen diese Standards erfüllen.

(5) 

Der Exekutivdirektor legt ein dem Bedarf der Agentur entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen fest, das notwendig ist um die Erfordernisse der Agentur, insbesondere was die Verwirklichung der in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehenen gemeinsamen Aktionen, Einsätze der Teams zur Unterstützung des Migrationsverwaltung, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze anbetrifft..

Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.

(6) Der Ausrüstungspool enthält das Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände, das die Agentur pro Art von Ausrüstungsgegenstand benötigt. ²Die technischen Ausrüstungsgegenstände des Ausrüstungspools werden bei gemeinsamen Aktionen, Einsätzen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen eingesetzt.

(7) 

Der Ausrüstungspool umfasst einen Ausrüstungspool für Soforteinsätze, der einen begrenzten Bestand an Ausrüstungsgegenständen enthält, die für eventuelle Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken benötigt werden. ²Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze werden auf der Grundlage der jährlichen bilateralen Verhandlungen gemäß Absatz 8 geplant. ³Bezüglich der Ausrüstungsgegenstände auf der Liste des Bestands in diesem Pool können sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine Ausnahmesituation im Sinne von Absatz 8 berufen.

Die Ausrüstungsgegenstände auf dieser Liste werden so schnell wie möglich und in keinem Fall spätester als zehn Tage nach dem Datum, an dem der Einsatzplan vereinbart wurde, an den Einsatzort verbracht.

Die Agentur trägt mit Ausrüstungsgegenständen, die ihr gemäß Artikel 38 Absatz 1 zur Verfügung stehen, zu diesem Pool bei.

(8) Die Mitgliedstaaten tragen zum Ausrüstungspool bei. ²Der Beitrag der Mitgliedstaaten zum Ausrüstungspool und der Einsatz der technischen Ausrüstung für spezifische Aktionen werden auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. ³Im Einklang mit diesen Vereinbarungen und soweit dieser Beitrag zu dem in dem betreffenden Jahr zu stellenden Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände gehört, stellen die Mitgliedstaaten die Ausrüstung auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, muss er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den Bericht nach Absatz 13 aufzunehmen ist, umfassende Gründe und Informationen zu dieser Situation darlegen. Das Ersuchen der Agentur ist für größere technische Ausrüstungsgegenstände mindestens 45 Tage und für sonstige Ausrüstungsgegenstände mindestens 30 Tage vor dem geplanten Einsatz zu stellen. Die Beiträge zum Ausrüstungspool werden jedes Jahr überprüft.

(9) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors auf jährlicher Basis die Einzelheiten hinsichtlich der technischen Ausrüstung, unter anderem was die benötigten Mindestkontingente pro Art von Ausrüstungsgegenstand sowie die Einsatzbedingungen und die Kostenerstattung betrifft sowie den begrenzten Bestand an technischer Ausrüstung für den Ausrüstungspool für Soforteinsätze. ²Aus haushaltstechnischen Gründen sollte der Verwaltungsrat diesen Beschluss bis 30. Juni jeden Jahres fassen.

(10) Im Falle eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken gilt Artikel 17 Absatz 11 entsprechend.

(11) Sollte unerwarteter Bedarf an technischer Ausrüstung für eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken auftreten, nachdem das Mindestkontingent an technischen Ausrüstungsgegenständen festgelegt wurde, und sollte dieser Bedarf nicht aus dem Ausrüstungspool oder dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze gedeckt werden können, stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag der Agentur die notwendigen technischen Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz nach Möglichkeit ad hoc zur Verfügung.

(12) Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig Bericht über die Zusammensetzung und den Einsatz der zu dem Ausrüstungspool gehörenden technischen Ausrüstungsgegenstände. ²Wird das Mindestkontingent der für den Pool erforderlichen Ausrüstungsgegenstände nicht erreicht, unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich den Verwaltungsrat. ³Der Verwaltungsrat setzt daraufhin umgehend Prioritäten für den Einsatz der technischen Ausrüstung fest und unternimmt geeignete Schritte, um die Defizite auszugleichen. Der Verwaltungsrat informiert die Kommission über die Defizite und die von ihm eingeleiteten Schritte. Die Kommission unterrichtet anschließend das Europäische Parlament und den Rat hierüber und teilt hierbei auch ihre eigene Einschätzung mit.

(13) Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Zahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel für den Ausrüstungspool zur Verfügung gestellt haben. ²In diesem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Vorjahr eine Ausnahmesituation gemäß Artikel 8 geltend gemacht haben, und ihm werden die Gründe und Informationen beigefügt, die der betreffende Mitgliedstaat angegeben hat.

(14) 

Die Mitgliedstaaten registrieren in dem Ausrüstungspool alle Transport- und Betriebsmittel, die im Rahmen von spezifischen Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) oder gegebenenfalls durch andere den Mitgliedstaaten zur Steigerung der operativen Kapazitäten der Agentur bereitgestellte, zweckbestimmte EU-Mittel angeschafft werden. ²Diese technischen Ausrüstungsgegenstände sind Teil des Mindestkontingents technischer Ausrüstungsgegenstände für das betreffende Jahr.

³Die Mitgliedstaaten stellen diese technischen Ausrüstungsgegenstände auf Verlangen der Agentur für deren Einsätze zur Verfügung. Im Falle eines Einsatzes gemäß Artikel 17 oder Artikel 19 dieser Verordnung können sie sich nicht auf die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Ausnahmesituation berufen.

(15) Das Register des Ausrüstungspool wird von der Agentur wie folgt geführt:

a)
Klassifizierung nach Art des Ausrüstungsgegenstands und Art der Operation;
b)
Klassifizierung nach Eigentümer (Mitgliedstaat, Agentur, sonstige);
c)
Gesamtzahl der benötigten Ausrüstungsgegenstände;
d)
gegebenenfalls benötigtes Personal;
e)
sonstige Angaben wie Registrierdaten, Transport- und Wartungsvorschriften, geltende nationale Exportvorschriften, technische Hinweise oder sonstige zur angemessenen Nutzung der Ausrüstungsgegenständeerhebliche Hinweise.

(16) Die Agentur finanziert den Einsatz der technischen Ausrüstungsgegenstände, die Teil des von einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr zu stellenden Mindestkontingents sind, zu 100 %. ²Den Einsatz von technischen Ausrüstungsgegenständen, die nicht Teil des Mindestkontingents sind, kofinanziert sie bis zu einer Höhe von 100 % der zuschussfähigen Kosten und berücksichtigt dabei die besonderen Umstände der Mitgliedstaaten, die solche technischen Ausrüstungsgegenstände einsetzen.