freiRecht
Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG

  • KAPITEL III: Allgemeine Bestimmungen
    • Abschnitt 3: Kooperation der Agentur

Art. 55 Verbindungsbeamte in Drittstaaten

(1) Die Agentur kann eigene Sachverständige als Verbindungsbeamte in Drittstaaten entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den größtmöglichen Schutz genießen sollten. Sie sind in die örtlichen oder regionalen Kooperationsnetze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Sicherheitssachverständige der Mitgliedstaaten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 (34) des Rates geschaffenen Netzes, eingebunden. ²Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Grenzschutzmethoden Mindestmenschenrechtsstandards genügen.

(2) Im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen erfolgen Entsendungen von Verbindungsbeamten vorrangig in diejenigen Drittstaaten, die der Risikoanalyse zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für illegale Einwanderung sind. ²Die Agentur kann Verbindungsbeamte aus diesen Drittstaaten auf Basis der Gegenseitigkeit empfangen. ³Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Prioritätenliste für das jeweilige Jahr fest. Die Entsendung von Verbindungsbeamten muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden.

(3) Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten der Agentur gehört die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaats, in den sie entsendet werden, um im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Achtung der Grundrechte einen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen zu leisten. ²Diese Verbindungsbeamten stimmen sich eng mit den Delegationen der Union ab.

(4) Ein Beschluss zur Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten bedarf einer vorherigen Stellungnahme der Kommission. ²Das Europäische Parlament wird unverzüglich umfassend über diese Tätigkeiten auf dem Laufenden gehalten.